Verbrennen von Grüngut

Jedes Frühjahr und jeden Herbst hört man regelmäßig dieselben Klagen: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten unerlaubt verbrannt, ganze Wohngebiete völlig „eingenebelt". Das Ordnungsamt weist jetzt darauf hin, dass das Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt ist, und dann nur unter strengen Bedingungen. Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden - nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutz der Umwelt und der Tierwelt. Gerade im Verdichtungsraum gilt es, alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung konsequent zu nutzen.

 

Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. Lediglich mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial darf nicht in die Kompostierung gegeben werden, da der Erreger nur durch Verbrennen sicher abgetötet wird.

 

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn auf dem betreffenden Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Auch in diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten: Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Keinesfalls dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden (Beispiel):

 

  • 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen

 

Folgendes ist zu beachten:

  • Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.

  • Es muss immer mindestens eine Aufsichtsperson beim Feuer anwesend sein.

  • Es sind geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit zu halten.

  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

  • Das Verbrennen ist der Gemeinde spätestens 2 Tage vorher anzuzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie unter Downloads am Ende dieser Seite. Zusätzlich sind die Polizeiinspektion Moosburg sowie der jeweils örtlich zuständige Feuerwehrkommandant zu informieren.

 

Wer ordnungswidrig handelt, riskiert ein empfindliches Bußgeld und muss ggf. auch für die Kosten eines von ihm verursachten Feuerwehreinsatzes aufkommen. Wer gar Hausmüll im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, ruft den Staatsanwalt auf den Plan und. muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.