Kleinkläranlagen und Fäkalschlammentsorgung

Betreiben Sie eine Kleinkläranlage? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Entleerung, zu Fristen, erforderlichen Nachweisen sowie zu den Bezeichneten Gebieten und den geltenden rechtlichen Vorgaben.

Betreiber von Kleinkläranlagen sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur Wartung, Entleerung und Nachweisführung einzuhalten.

Die rechtlichen Grundlagen sind insbesondere:

Regelmäßige Entleerung:

Nach der Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Rudelzhausen sind Kleinkläranlagen grundsätzlich alle drei Jahre zu entleeren.

Ist nach der Schlammpegelmessung im Rahmen der regelmäßigen Wartung keine Entleerung erforderlich, kann die Entleerungsfrist auf Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden.

Nachweise und Fristverlängerung:

  • Nach einer Entleerung: Der Entleerungsnachweis ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert vorzulegen.
  • Fristverlängerung: Ist eine Entleerung noch nicht erforderlich, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein: einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung, eine Kopie des aktuellen Wartungs- und Prüfprotokolls mit Schlammpegelmessung, das im Rahmen der regelmäßigen Wartung erstellt wurde.

Einreichung der Unterlagen:

Sie können Ihre Unterlagen

  • per E-Mail an info@gemeinde-rudelzhausen.de
  • per Post an die Gemeinde Rudelzhausen.
  • persönlich während der Öffnungszeiten

einreichen.

Wichtiger Hinweis

Die Gemeinde versendet keine persönlichen Erinnerungsschreiben über anstehende Entleerungen oder Fristabläufe.

Bitte überwachen Sie die Fristen eigenverantwortlich. Informationen veröffentlicht die Gemeinde regelmäßig über das Informationsblatt sowie auf ihrer Internetseite.

Wird kein Entleerungsnachweis oder keine genehmigte Fristverlängerung fristgerecht vorgelegt, erhebt die Gemeinde die Kleineinleiterabgabe nach Maßgabe der geltenden Satzung.

Bezeichnete Gebiete

Für Grundstücke ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation kann die Abwasserbeseitigung, sofern die wasserrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, über eine Kleinkläranlage erfolgen.

Die sogenannten Bezeichneten Gebiete werden von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt festgelegt. Für Kleinkläranlagen innerhalb dieser Gebiete kann die wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG im vereinfachten Verfahren erteilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) erforderlich.

Die Lage eines Grundstücks innerhalb eines Bezeichneten Gebiets begründet keinen Anspruch auf die Errichtung oder den Betrieb einer Kleinkläranlage. Maßgeblich sind die wasserrechtlichen Vorschriften sowie die Prüfung im jeweiligen Einzelfall durch die zuständige Wasserrechtsbehörde des Landkreises Freising.

Eine Übersicht der Bezeichneten Gebiete finden Sie im Bereich Downloads.