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Gemeinde Rudelzhausen im Landkreis Freising | Online: https://www.gemeinde-rudelzhausen.de/
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Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
je Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Sibylle Angermeier | 08752 8687-17 | EG 03 | |
Hildegard Raab | 08752 8687-15 | EG 01 | |
Bettina Holzhausen | 08752 8687-16 | EG 01 | |
Dorothea Heigl | 08752 8687-17 | EG 01 |
Weiterführende Links | |
![]() | Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung |
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